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Verein - Satzung
 

Satzung

des Vereins zur Förderung von Fauna und Flora im Habitat Rockelshostert


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
“Fauna-Flora-Habitat Rockelshostert“

Der Verein hat seinen Sitz in 54666 Irrel, Talstraße 50, Altes Forsthaus.

§ 2 Zweck

1. Der Verein fördert den Erhalt und die Pflege von Fauna, Flora und Lebensräumen am Standort „Auf Rockelshostert“ in der Gemarkung Irrel. Er leistet dies durch Finanz-, Sach- und Dienstleistungen und Biotop-Pflegemaßnahmen. Er unterstützt die Dokumentation der Einzigartigkeit des Standortes und überwacht die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze für den Erhalt von Fauna, Flora und der Lebensräume am Standort „Auf Rockelshostert“ als Organisation und wird bei Rechtsbrüchen initiativ.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenverordnung vom 16.03.1976 in der jeweils geltenden Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmitglieder haben keinen Gewinnanspruch. Sie erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Das gesamte Vermögen des Vereins ist nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten ausschließlich und unmittelbar für den Vereinszweck zu verwenden.

5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Rechtsansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

- mit dem Tode des Mitgliedes

- mit der Auflösung des Vereins

- durch Austritt aus dem Verein

- durch Ausschluss aus dem Verein.

Jedes Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheiden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden bis zum 01.12. des betreffenden Geschäftsjahres erforderlich.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn sein Verhalten oder seine Tätigkeit dem Ziel, den Belangen und der Würde des Vereins zuwider läuft oder wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.

4. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand und das Amt der Rechnungsprüfer. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe muss persönlich vorgenommen werden.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und ihre Beiträge zum Fälligkeitstermin zu entrichten.

§ 4 Beiträge

Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, freiwillig einen höheren Beitrag zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal durch den ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschlossen oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr satzungsgemäß zustehenden Fragen, insbesondere über

a) Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit sich nicht Kraft Amtes ergibt;
b) Fälligkeit des Beitrages;
c) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
d) Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Änderung der Satzung;
g) Auflösung des Vereins.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen sind Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

5. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Abstimmungsart beschließt oder von wenigstens fünf Mitgliedern eine geheime Abstimmung beantragt wird.

6. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern.
Gewählte Mitglieder sind
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
- ein Beisitzer.

2. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand tritt wenigstens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 8 Kassenführung und Entlastung des Vorstandes

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Kasse des Vereins wird am Ende des Geschäftsjahres durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft.

3. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung ihre Prüfberichte und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des gewählten Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die außerordentlich zu diesem Zweck einberufen wird.

4. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene Vermögen geht an den Naturschutzbund „NABU“ über, der es ausschließlich für den in § 2 genannten Zweck und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.