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Satzung
des Vereins zur Förderung von Fauna und Flora im Habitat Rockelshostert
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
“Fauna-Flora-Habitat Rockelshostert“
Der Verein hat seinen Sitz in 54666 Irrel, Talstraße 50, Altes Forsthaus.
§ 2 Zweck
1. Der Verein fördert den Erhalt und die Pflege von Fauna, Flora und Lebensräumen am Standort „Auf Rockelshostert“ in der Gemarkung Irrel. Er leistet dies durch Finanz-, Sach- und Dienstleistungen und Biotop-Pflegemaßnahmen. Er unterstützt die Dokumentation der Einzigartigkeit des Standortes und überwacht die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze für den Erhalt von Fauna, Flora und der Lebensräume am Standort „Auf Rockelshostert“ als Organisation und wird bei Rechtsbrüchen initiativ.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenverordnung vom 16.03.1976 in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmitglieder haben keinen Gewinnanspruch. Sie erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Das gesamte Vermögen des Vereins ist nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten ausschließlich und unmittelbar für den Vereinszweck zu verwenden.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Rechtsansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung
beim Vereinsvorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
- mit dem Tode des Mitgliedes
- mit der Auflösung des Vereins
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Jedes Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres
aus dem Verein ausscheiden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung
an den Vorsitzenden bis zum 01.12. des betreffenden Geschäftsjahres erforderlich.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
wenn sein Verhalten oder seine Tätigkeit dem Ziel, den Belangen
und der Würde des Vereins zuwider läuft oder wenn es mit
mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.
4. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht
für den Vorstand und das Amt der Rechnungsprüfer. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Stimmabgabe muss persönlich vorgenommen werden.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck
zu fördern und ihre Beiträge zum Fälligkeitstermin zu entrichten.
§ 4 Beiträge
Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, freiwillig einen höheren
Beitrag zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens
einmal durch den ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den zweiten
Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung hat durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen
zu erfolgen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn der Vorstand es beschlossen oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
alle ihr satzungsgemäß zustehenden Fragen, insbesondere
über
a) Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit sich nicht Kraft
Amtes ergibt;
b) Fälligkeit des Beitrages;
c) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Diese haben mindestens einmal in jedem
Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung
zu berichten.
d) Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Änderung der Satzung;
g) Auflösung des Vereins.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen
sind Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
5. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung
keine andere Abstimmungsart beschließt oder von wenigstens fünf
Mitgliedern eine geheime Abstimmung beantragt wird.
6. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus gewählten Mitgliedern.
Gewählte Mitglieder sind
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
- ein Beisitzer.
2. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder und
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet jedoch erst
mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte
des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand tritt wenigstens einmal im Kalenderjahr zusammen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.
4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 8 Kassenführung und Entlastung des Vorstandes
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Kasse des Vereins wird am Ende des Geschäftsjahres durch
mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer
geprüft.
3. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung ihre
Prüfberichte und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Geschäfte die Entlastung des gewählten Vorstandes.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die außerordentlich zu diesem Zweck einberufen wird.
4. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
vorhandene Vermögen geht an den Naturschutzbund „NABU“
über, der es ausschließlich für den in § 2 genannten
Zweck und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
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